Stand: 31. Mai 2022
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Der Verkäufer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern und soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers dem Käufer zumutbar ist. Änderungen werden dem Käufer spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf die Folgen eines nicht erfolgten Widerspruchs schriftlich mitgeteilt. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang kein Widerspruch, so gelten die geänderten AGB als angenommen.
- Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Eine einmalige ausdrückliche Zustimmung zu entgegenstehenden Bedingungen des Käufers gilt nicht als neue Grundlage für zukünftige Geschäfte.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt oder hierüber zwischen Verkäufer und Käufer ein gesonderter Vertrag besteht. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 90 Kalendertage gebunden. Der Käufer ist an seinen Auftrag für 90 Tage gebunden.
- Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Verkäufers in Textform (§ 126b BGB).
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Die Zahlung ist ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage. Bei einem Warenwert ab EUR 20.000,00 mit folgender Maßgabe:
Die 1. Rechnung i.H.v. 35 % wird nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Verkäufers erteilt;
Die 2. Rechnung i.H.v. 55% wird bei Abnahme der Ware durch den Käufer im Werk des Verkäufers erteilt bzw. wenn eine solche nicht erfolgt, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entsprechend § 5 Abs. 1 dieser AGB;
Die 3. Rechnung i.H.v. 10 % wird nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Verstreichen der Frist, die der Verkäufer für die technische Kontrolle durch den Käufer gesetzt hat, erteilt.
Von den oben genannten Standardzahlungsbedingungen kann der Verkäufer jederzeit abweichende Bedingungen in seinen Angeboten ausweisen, welche dann maßgebend sind.
- Mit Ablauf der in2 S. 1 genannten Frist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Der kaufmännische Käufer schuldet Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, der nichtkaufmännische Käufer ab Erhalt der Ware. Soweit der Käufer das Zahlungsziel um mehr als 30 Tage überschreitet, ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer auch aus sonstigen Rechtsverhältnissen sofort fällig zu stellen, auch soweit diese gestundet und/oder durch diskontfähige Wechsel verbrieft sind. Der Verkäufer kann in diesem Fall außerdem vom Vertrag zurücktreten und weitere Lieferungen von Vorauskasse abhängig machen.
- Die Grundlage des Vertrages ist stets die unverminderte Kreditwürdigkeit des Käufers. Bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, namentlich bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie bei eidesstattlicher Versicherung ist der Verkäufer berechtigt, auf Vorauskasse zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Kunden unberührt.
- Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners ist ausgeschlossen. Jegliche Zahlung erfolgt auf den Kontokorrentsaldo. Besteht kein Kontokorrent, ist die Tilgungsfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB maßgeblich.
- Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass der Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist beziehungsweise keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Käufer bestehen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde.
- Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten der Versendung, der Verpackung, einer Transportversicherung sowie anfallender Nachnahme- oder Überweisungsgebühren trägt der Käufer. Gleiches gilt für etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit ohne Verschulden des Verkäufers oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer bereits im Verzug befindet. Export- und/oder Importbeschränkungen aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsakte, die eine Lieferung durch den Verkäufer ganz oder zeitweise ausschließen, stellen einen Fall höherer Gewalt dar unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vertragsschluss in Kraft treten, es sei denn, der Verkäufer hat bei Vertragsabschluss Kenntnis hiervon.
- Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet und dem Käufer hierdurch ein Schaden entstanden ist, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung (Pönale) von 0,5 % je vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dem Verkäufer steht es frei, einen geringeren Schaden des Käufers nachzuweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhal-ten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich in-formieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver-züglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft ab-geschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die dem Verkäufer durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat, insgesamt nicht mehr als 10 % des Rechnungsbetrags berechnet. Dem Käufer wird gestattet nachzuweisen, dass dem Verkäufer keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Der Nachweis eines höheren Schadens und die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Der Verkäufer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
§ 5 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist oder der Versand auf seinen Wunsch verzögert wurde.
- Angelieferte Gegenstände sind auch bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels vom Käufer unbeschadet der Rechte aus diesen AGB entgegenzunehmen.
§ 6 Gewährleistung
- Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale gehört, haftet der Verkäufer nur wie folgt
- Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
- Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert er diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Nichtbefolgen von Betriebsanweisungen des Verkäufers, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, es sei denn, diese beruht auf einer mangelhaften Montageanleitung, natürliche Abnutzung, Verbrauch der Verschleißteile, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, mangelhafte Wartung, insbesondere auch Nichtausführung der gemäß Bedienungsanleitung oder Prospekt vorgeschriebenen Wartung sowie Änderungen des Käufers an den gelieferten Waren, insbesondere auch Auswechseln von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
- Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – hat der Verkäufer zu tragen.
- Für Abweichungen von Standardausführungen, die der Käufer nach einem Verzicht auf die technische Kontrolle der Produkte im Werk des Verkäufers verlangt, muss der Käufer dem Verkäufer die hierfür entstehenden Kosten erstatten.
- Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Lieferungen sind nach Empfang zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Lieferscheinnummer zu rügen, andernfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Kaufleute gilt die Regelung des § 377 HGB. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Handelt es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher, übernimmt der Verkäufer für gebrauchte Waren nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurde. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, beträgt die Mängelgewährleistungsfrist für gebrauchte Waren ein Jahr. Dies gilt jeweils nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Bei Rechtsmängeln haftet der Verkäufer wie folgt:
-
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
- Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
- Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Diese Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur,
- wenn der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen wie in § 6 Abs. 4 dieser AGB ermöglicht,
- dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 7 Verjährung
- Handelt es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist
- für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
- Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Rückgriffsansprüchen des Kunden gemäß § 478 BGB gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Unmöglichkeit und Unvermögen
- Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei dauerndem Unvermögen des Verkäufers.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Verkäufer ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
- Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer. Der Käufer verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
- Verkäufer und Käufer sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen dem Verkäufer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
- Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Absatz 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
- Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
- Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
- Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers zu versichern, sofern der Käufer nicht nachweislich selbst eine solche Versicherung abgeschlossen hat.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadenersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im letztgenannten Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf einer unverschuldeten Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Zeichnungen, Unterlagen, Modelle, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
- Der Käufer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Der Verkäufer verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Käufers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 13 Abtretung
Der Verkäufer ist berechtigt die ihm aus der Vertragsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Rechte abzutreten. Der Käufer kann die ihm aus der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer zustehenden Rechte nur mit dessen Einwilligung abtreten.
§ 14 Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stegen Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens von 1980.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen gewollt ist. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.